Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 hinsichtlich der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats

Datum: 10.02.2026 · Referenz: A10-0255/2025

EU-Migrationspolitik Rückkehrbeihilfe illegale Zuwanderung öffentliche Sicherheit Drittland internationaler Schutz Asylrecht Flüchtlingshilfe Rückwanderung ausländischer Staatsangehöriger
Gesamtergebnis: 396 Dagegen
220 Dafür
396 Dagegen
37 Enthaltung
88 Nicht abgestimmt
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Antrag auf Ablehnung der Vorlage

Abgestimmt wird nicht über den Inhalt der Vorlage, sondern über den Antrag, sie insgesamt abzulehnen. Eine Zustimmung richtet sich also gegen die Vorlage; wird der Antrag abgelehnt, läuft das Verfahren weiter.

Zusammenfassung des Berichts
Quelle: Erklärende Begründung (KI-generiert)
Die Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 lockert die Anforderungen für die Anwendung des „sicheren Drittstaats“-Konzepts. Mitgliedstaaten können nun auch ohne bestehende Verbindung zum Antragsteller handeln, sofern Abkommen mit Drittstaaten vorliegen. Ziel ist eine effizientere und einheitlichere Asylpolitik in der EU, die Missbrauch verhindern und Verfahren beschleunigen soll. Besonders schutzbedürftige Gruppen wie unbegleitete Minderjährige bleiben von der Regelung ausgenommen, es sei denn, Sicherheitsrisiken bestehen. Transparenz und Koordination zwischen Mitgliedstaaten werden durch Meldepflichten gestärkt.
Änderungsanträge
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