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Verstöße gegen das EU-Recht und die Rechte von LGBTIQ-Bürgern in Ungarn infolge der im ungarischen Parlament angenommenen Gesetzesänderungen - Ergebnis der Anhörungen vom 22. Juni nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zu Polen und Ungarn (Fortsetzung der Aussprache)
Mit Artikel 7 EUV soll sichergestellt werden, dass alle EU-Länder die in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, achten. Das Europäische Parlament war stets sehr aktiv bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit in der EU, insbesondere durch die Annahme von Entschließungen, mit denen das oben genannte Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV für beide Länder eingeleitet wurde. Seitdem und insbesondere nach der Verschlechterung der Lage in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit in beiden Ländern hat das Parlament den Rat weiterhin aufgefordert, im Rahmen des oben genannten Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 EUV tätig zu werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Achtung der Werte der Europäischen Union und vor allem die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.