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Abstimmungen · EU Parlament
Wie Stephen abgestimmt hat.
Nächste Plenarsitzung: 5. Oktober 2026 (in 14 Tagen)
Stephen Nikola Bartulica
Kroatien HR
Reden 35
Mandat 2024–2029
Statistik
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Stephen Nikola Bartulica (ECR, Kroatien) — 647 Abstimmungen · EU Parlament: 376 Dafür (58.1%), 112 Dagegen (17.3%), 65 Enthaltung (10.0%), 94 Nicht abgestimmt (14.5%).

Namentliche Abstimmungen · EU Parlament

Wie Stephen abgestimmt hat.

Nächste Plenarsitzung: 5. Oktober 2026 (in 14 Tagen)
Angenommen

Entlastung 2022: Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Angenommen): 552 Dafür, 26 Dagegen, 12 Enthaltung, 213 Nicht abgestimmt (803 Mitglieder). Stephen Nikola Bartulica: Nicht abgestimmt.

11 Apr
2024
11. Apr 2024 · A9-0089/2024
Entlastung 2022: Gemeinsames Unternehmen für sauberen Wasserstoff
A9-0089/2024
Meine Stimme Nicht abgestimmt
Dafür
552
Angenommen

Geothermische Energie (Angenommen): 531 Dafür, 2 Dagegen, 20 Enthaltung, 232 Nicht abgestimmt (785 Mitglieder). Stephen Nikola Bartulica: Nicht abgestimmt.

18 Jan
2024
18. Jan 2024 · A9-0432/2023
Geothermische Energie
A9-0432/2023
Meine Stimme Nicht abgestimmt
Dafür
531
Abgelehnt

Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Abgelehnt): 162 Dafür, 488 Dagegen, 34 Enthaltung, 156 Nicht abgestimmt (840 Mitglieder). Stephen Nikola Bartulica: Nicht abgestimmt.

5 Okt
2021
5. Okt 2021 · B9-0476/2021
Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
B9-0476/2021
Meine Stimme Nicht abgestimmt
Dagegen
488
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