Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen

Datum: 26.11.2025 · Referenz: B10-0499/2025

Klassifikation Haftung für Umweltschäden Grünfärberei Rüstungskontrolle Kernwaffe nachhaltiges Finanzwesen delegierte Verordnung Verteidigungsindustrie verbotene Waffe Menschenrechte
Gesamtergebnis: 388 Dagegen
88 Dafür
388 Dagegen
184 Enthaltung
81 Nicht abgestimmt
Zusammenfassung des Berichts
Quelle: Erklärende Begründung (KI-generiert)
Die Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 ersetzt den Begriff „umstrittene Waffen“ durch „verbotene Waffen“ und beschränkt die Ausschlusskriterien auf vier Kategorien: Antipersonenminen, Streumunition, biologische und chemische Waffen. Kritisch wird gesehen, dass Waffen wie Kernwaffen, autonome Waffensysteme oder Brandwaffen nicht mehr ausgeschlossen werden, obwohl sie schwere ökologische und humanitäre Folgen haben. Ziel der ursprünglichen Verordnung war es, nachhaltige Investitionen mit den Pariser Klimazielen in Einklang zu bringen, was durch die Neudefinition untergraben wird. Die Einengung der Kriterien könnte Greenwashing begünstigen und Anleger in die Irre führen, die klimabewusste Entscheidungen treffen wollen. Gefordert wird eine Überarbeitung, um qualitative Aspekte wie Umwelt- und Menschenrechtsrisiken stärker zu berücksichtigen.
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