Einwand gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung gegen den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte T304-40 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Referenz: B10-0108/2026

Datum: 11.02.2026

Herbizid genetisch veränderter Organismus Futtermittel Lebensmittelsicherheit Gesundheitsrecht Baumwolle menschliche Ernährung Verbraucherinformation Vorbeugung von Umweltrisiken Vorsorgeprinzip
Gesamtergebnis
428
156
134
428 Dafür
156 Dagegen
22 Enthaltung
134 Nicht abgestimmt
Die erneute Zulassung genetisch veränderter Baumwolle T304-40 steht im Fokus, die Resistenz gegen Schädlinge und das Herbizid Glufosinat aufweist. Kritisch wird die fehlende umfassende Risikobewertung zu langfristigen ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen gesehen. Die Abhängigkeit von Herbiziden und das Auftreten resistenter Unkräuter werden als problematisch für Umwelt und Landwirtschaft bewertet. Das Parlament fordert die Rücknahme des Kommissionsentwurfs und eine Reform des GVO-Zulassungsverfahrens. Ziel ist die Wahrung des Vorsorgeprinzips und die Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen für EU-Landwirte.
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