Einwand gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung gegen den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Referenz: B10-0109/2026

Datum: 11.02.2026

Vorbeugung von Umweltrisiken Verbraucherinformation Baumwolle Vorsorgeprinzip genetisch veränderter Organismus Herbizid Futtermittel Lebensmittelsicherheit menschliche Ernährung Gesundheitsrecht
Gesamtergebnis
463
164
92
463 Dafür
164 Dagegen
21 Enthaltung
92 Nicht abgestimmt
Die erneute Zulassung genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614×LLCotton25 wird kritisch bewertet, da sie Resistenzen gegen Herbizide wie Glyphosat und Glufosinat aufweist. Es bestehen Bedenken hinsichtlich langfristiger Auswirkungen auf Gesundheit, Umwelt und biologische Vielfalt, die in Risikobewertungen unzureichend berücksichtigt wurden. Die Abhängigkeit von Komplementärherbiziden könnte zu erhöhten Rückständen in Lebensmitteln und einer Verschlechterung der Bodenqualität führen. Die EU-Verpflichtungen zur Reduzierung von Pestiziden und der Vorsorgegrundsatz stehen im Widerspruch zur geplanten Zulassung. Das Parlament fordert die Rücknahme des Kommissionsentwurfs und eine Reform des GVO-Zulassungsverfahrens.
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