Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 der Kommission im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden

Datum: 17.12.2025 · Referenz: B10-0566/2025

Ökosystem Wirtschaftstätigkeit technische Beschreibung Verhütung von Umweltbelastungen Offenlegung von Daten Wasserressourcen Investition Kontrolle der Umweltbelastungen Kreislaufwirtschaft biologische Vielfalt EU-Umweltpolitik Klimaschutzpolitik Umweltschutz grüne Wirtschaft Nutzung der Ressourcen dauerhafte Entwicklung kleine und mittlere Unternehmen Wirtschaftsinstrument für die Umwelt
Gesamtergebnis: 402 Dagegen
230 Dafür
402 Dagegen
28 Enthaltung
59 Nicht abgestimmt
Zusammenfassung des Berichts
Quelle: Erklärende Begründung (KI-generiert)
Die Änderung zielt darauf ab, die EU-Taxonomie durch Vereinfachung der Offenlegungspflichten und technischer Bewertungskriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu reformieren. Kritisch wird die Reduzierung der Liste besonders besorgniserregender Stoffe von über 4.000 auf 493 gesehen, was den Schutz vor Umweltverschmutzung schwächen könnte. Die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle von 10% ermöglicht Unternehmen, weniger relevante Tätigkeiten von der Berichterstattung auszunehmen, was Greenwashing begünstigen könnte. Finanzunternehmen erhalten eine zweijährige Übergangsfrist, in der sie detaillierte Nachhaltigkeitsberichte durch pauschale Erklärungen ersetzen dürfen. Die geplante „teilweise Taxonomiekonformität“ bleibt unklar definiert und könnte die Glaubwürdigkeit des Systems untergraben.
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