Änderung der Verordnung (EU) 2024/823 vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

Referenz: A10-0188/2025

Datum: 13.11.2025

Wein Zollkontingent Einfuhr (EU) Zollfreiheit Präferenzzoll landwirtschaftliches Erzeugnis Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Westlicher Balkan Ursprungserzeugnis
Gesamtergebnis
79
539
113
79 Dafür
539 Dagegen
9 Enthaltung
113 Nicht abgestimmt
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Die Änderung verlängert die autonomen Handelsmaßnahmen für Westbalkan-Länder bis 2030, um wirtschaftliche Stabilität und Marktzugang zu sichern. Ziel ist die Förderung von Handel und Integration in den EU-Binnenmarkt ohne zusätzliche Haushaltsbelastung. Die Maßnahmen betreffen gezielt landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Obst, Gemüse und Wein. Durch die Verlängerung wird Rechtsklarheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand reduziert. Gleichzeitig bleibt die Konditionalität für Demokratie und Menschenrechte erhalten.
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