Einwand gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung gegen die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle COT102 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Datum: 26.11.2024 · Referenz: B10-0145/2024

Lebensmittelsicherheit Futtermittel Verkaufserlaubnis antimikrobielle Resistenz Institutionelle Zuständigkeit (EU) Pestizidrückstände nachhaltiges Produkt Gesundheitsrisiko Durchführungsbeschluss transgene Pflanze Nahrungsmittel wissenschaftliches Gutachten Herbizid
Gesamtergebnis: 496 Dafür
496 Dafür
143 Dagegen
18 Enthaltung
84 Nicht abgestimmt
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